Satzung

Forum Baltikum – Dittchenbühne e.V.

Präambel

Der Verein “Dittchenbühne e.V.”, der vor 25 Jahren als gemeinnütziger Verein zur Erhaltung ostdeutschen Kulturgutes und zur Förderung der Zusammenarbeit mit Deutschlands östlichen Nachbarn gegründet wurde, ist inzwischen unter dem Namen „Forum Baltikum – Dittchenbühne Elmshorn e.V.“ zu einer Begegnungsstätte für diverse Kulturen und Gruppen aus der Region und dem In- und Ausland geworden. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, wird die nachfolgende Erweiterung der Satzung vorgenommen.
§ 1
Der Verein „Forum Baltikum – Dittchenbühne Elmshorn e.V.“ mit Sitz in Elmshorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung der interkulturellen Zusammenarbeit, insbesondere mit den Ostseeanrainerstaaten, innerhalb der Metropolregion Hamburg, im Kreis Pinneberg und in der Stadt Elmshorn.
  2. die Erhaltung und Entwicklung einer sozio-kulturelllen Begegnungsstätte für alle Altersgruppen (z.B. “Mehrgenerationenhaus”, gem. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) und Kulturen im Kreis Pinneberg.
  3. der Unterhalt eines Kinder- und Erwachsenentheaters (“Dittchenbühne”)
  4. Pflege und Weiterentwicklung des Kulturgutes der ehemals deutschen Ostgebiete.
  5. die Erweiterung des städtischen, regionalen und überregionalen Kultur- und Freizeitangebotes durch ein umfangreiches pädagogisches, wissenschaftliches, kulturelles und künstlerisches Programm.
  6. Angebot von Kursen, Bildungsreisen und weiteren Aktivitäten im In- und Ausland im Rahmen eines Bildungswerkes.
  7. Förderung der Integration von Aussiedlern und Ausländern.
  8. Trägerschaft von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Kindertagesstätte, etc.) unabhängig von sonstigen Vereinszwecken unter Beachtung des Kindertagesstättengesetzes für Schleswig-Holstein und andere gesetzlicher Vorschriften.
Der Verein führt den Namen “Forum Baltikum – Dittchenbühne Elmshorn e.V.“. Sitz des Vereins ist Elmshorn.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein kann nur nach schriftlichem Antrag beim 1. Vorsitzenden erfolgen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Jahresende.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Ehrengerichts
d) automatisch, wenn trotz Mahnung für ein Jahr der Beitrag nicht gezahlt wurde.
§ 4
Es wird ein jährlicher Vereinsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Ehrengericht
§ 6
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen.
Ihr obliegt die Beschlussfassung über:
a) den Jahresbericht
b) den Kassenbericht
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer (2 Personen)
e) die Wahl des Ehrengerichts (3 Personen)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheinen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand muss zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung
der Tagesordnung schriftlich einladen. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Jahres
hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dessen Stellvertreter
e) dem Schriftführer
f) Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der 1. Vorsitzende ist insbesondere auch zum Abschluss von Geldgeschäften (z.B. Kreditaufnahme) und zum Abschluss und zur Aufhebung von Verträgen jeglicher Art für den Verein berechtigt. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten, dieser ist von den
Beschränkungen des §181 BGB nicht befreit.
§ 8
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Pinneberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege zu verwenden hat.
Beschlossen am : 28.11.2006